LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.08.2012
L 3 R 121/12 B
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; SGG § 172 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 41; ZPO § 46 Abs. 2; ZPO §§ 41ff;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SF 6/12

Verfassungsmäßigkeit der Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen L 3 R 121/12 B

DRsp Nr. 2014/1639

Verfassungsmäßigkeit der Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ein Befangenheitsantrag gegen die zuständige Richterin abgelehnt worden ist, ist unzulässig.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; SGG § 172 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 41; ZPO § 46 Abs. 2; ZPO §§ 41ff;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Februar 2012, welches seinen Antrag auf Ablehnung der Richterin am Sozialgericht I. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.

Im Hauptsacheverfahren ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der Kläger hatte bereits in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2011 vor dem Sozialgericht einen Antrag auf Ablehnung der Richterin am Sozialgericht I. wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund verweigerter Akteneinsicht gestellt, den der erkennende Senat mit Beschluss vom 1. August 2011 (L 3 SF 56/11 AB) abgelehnt hatte.