Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Februar 2012, welches seinen Antrag auf Ablehnung der Richterin am Sozialgericht I. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.
Im Hauptsacheverfahren ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der Kläger hatte bereits in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2011 vor dem Sozialgericht einen Antrag auf Ablehnung der Richterin am Sozialgericht I. wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund verweigerter Akteneinsicht gestellt, den der erkennende Senat mit Beschluss vom 1. August 2011 (L 3 SF 56/11 AB) abgelehnt hatte.
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