LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 224/06
SG Speyer, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 34/06
Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung in gesetzlicher und privater Krankenversicherung
BSG, Beschluss vom 21.05.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 28/07 B
DRsp Nr. 2007/12976
Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung in gesetzlicher und privater Krankenversicherung
Die Ungleichbehandlung von Personen, die privat versichert sind, gegenüber den gesetzlich Versicherten ist Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für zwei Systeme der Krankenversicherung. Dabei steht es unter Geltung des Sozialstaatsprinzips im Ermessen des Gesetzgebers, sich für verschiedene Leistungssysteme zu entscheiden, in denen sich der Gleichheitssatz unterschiedlich auswirkt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]