BSG, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 12/00 R
LSG Bayern, vom 09.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 37/97
LSG Bayern, vom 08.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 Kr 121/93
SG Augsburg, vom 26.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 Kr 162/92
Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Kindern aus Ehen und aus nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung
BVerfG, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 624/01
DRsp Nr. 2003/3788
Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Kindern aus Ehen und aus nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung
»§ 10 Abs. 3SGB V verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1GG, soweit er Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften in Bezug auf den Ausschluss von Kindern aus der Familienversicherung unterschiedlich behandelt.«
A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen und insbesondere von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die so genannte Familienversicherung.
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