Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Umstritten ist die Höhe der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.
Der Kläger ist seit dem 17. Dezember 2010 hauptberuflich als Rechtsanwalt selbstständig erwerbstätig und seitdem bei der Beklagten zu 1) freiwillig gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Zunächst erhielt er bis zum 16. September 2011 anschließend und in geringerer Höhe bis zum 16. März 2012 einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit.
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