SG Nordhausen, vom 31.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 759/99
Verfassungsmäßigkeit der Überleitung der Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der ehemaligen DDR, Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG
LSG Thüringen, Teilurteil vom 25.02.2008 - Aktenzeichen L 6 R 885/05
DRsp Nr. 2008/20606
Verfassungsmäßigkeit der Überleitung der Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der ehemaligen DDR, Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 4AAÜG
1. Die mit der Überleitung der Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in das gesamtdeutsche Recht verbundene Gewährung nur einer Rente und die Beschränkung der versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen durch die Beitragsbemessungsgrenzen West sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.2. § 6 Abs. 2 Nr. 4AAÜG verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]