LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.02.2014
L 1 R 226/12
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG Anl. 2 Nr. 1; GG; RÜG Art. 2 § 24; SGB VI § 157; SGB VI § 260 S. 2; SGB VI § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 608/10

Verfassungsmäßigkeit der Überführung in der DDR erworbener Ansprüche und Anwartschaften in eine einheitliche Rentenleistung; Rechtmäßigkeit der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen L 1 R 226/12

DRsp Nr. 2014/11844

Verfassungsmäßigkeit der Überführung in der DDR erworbener Ansprüche und Anwartschaften in eine einheitliche Rentenleistung; Rechtmäßigkeit der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze

Die sog Systementscheidung des Bundesgesetzgebers, die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in eine einheitliche, nur aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung zu überführen, ist verfassungsgemäß. Daraus folgt auch, dass die im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geltende allgemeine Beitragsbemessungsgrenze, die als numerische Größe nicht nur die Höhe der Beiträge, sondern auch die in die Rentenberechnung einzustellenden versicherten Entgelte begrenzt (vgl §§ 63 Abs 1, 157, 260 Satz 2 SGB VI), bei der Berechnung der Höhe der Rente anzuwenden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG Anl. 2 Nr. 1; GG; RÜG Art. 2 § 24; SGB VI § 157; SGB VI § 260 S. 2; SGB VI § 63 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Altersrente hat.