A.
I. Die Laufbahn zahlreicher Beamter des einfachen Dienstes, insbesondere innerhalb der Bundesbahn- und der Bundespostverwaltung, beginnt mit einer Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsvertrages; erst nach einer Reihe von Jahren werden sie ins Beamtenverhältnis übernommen. Für diesen Kreis der öffentlichen Bediensteten erhebt sich die Frage der Anerkennung ihrer im privaten Beschäftigungsverhältnis verbrachten Jahre als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Nach §
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