Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.03.2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die rentenrechtlichen Zeiten, die die Klägerin im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, nach dem
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