Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. November 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2013 als selbstständiger Handwerker der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag und ob er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen konnte.
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