Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Weise und in welcher Höhe die der Klägerin gewährte Altersrente und die der Klägerin gewährte Witwenrente zum 1. Juli 2007 anzupassen waren.
Die am ... 1922 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten sowohl eine Alters- als auch eine Witwenrente. Gegen die Anpassungsmitteilung vom 1. Juli 2007 legte sie am 3. August 2007 Widerspruch ein. Die Rentenanpassung verstoße insbesondere gegen Art. 14 Grundgesetz (GG).
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