BSG - Beschluss vom 20.05.2015
B 14 AS 32/15 BH
Normen:
SGB II § 32; SGB II § 31b;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 5239/11
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 3631/11

Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Minderung der Leistung bei einem MeldeversäumnisVerfassungskonformität der 30%-GrenzeGrundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

BSG, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 32/15 BH

DRsp Nr. 2015/10337

Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Minderung der Leistung bei einem Meldeversäumnis Verfassungskonformität der 30%-Grenze Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

Der Senat hat bereits entschieden, von der Verfassungswidrigkeit des § 32 i.V.m. § 31b SGB II bei Minderungen bis zu 30 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht überzeugt zu sein, weil das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwar dem Grunde nach unverfügbar ist, aber der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf und die einschlägigen Regelungen noch von seiner Gestaltungsfreiheit umfasst sind.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2015 - L 7 AS 5239/11 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin G aus K beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 32; SGB II § 31b;

Gründe: