BSG - Beschluss vom 07.01.2019
B 14 AS 61/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 24/16
SG Saarbrücken, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 181/14

Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des SGB II zur Deckung existenznotwendiger Bedarfe durch Regelbedarfe und MehrbedarfeGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBezeichnung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen RechtsfrageKlärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 61/18 B

DRsp Nr. 2019/2335

Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des SGB II zur Deckung existenznotwendiger Bedarfe durch Regelbedarfe und Mehrbedarfe Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bezeichnung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage Klärungsfähige Rechtsfrage

1. Zur formgerechten Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gehört die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird.2. Nur anhand der abstrakten Rechtsfrage können die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung geprüft werden.3. Die Revisionsentscheidung muss dazu die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern.4. Weiter ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Februar 2018 - L 9 AS 24/16 ZVW - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J, S, beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette: