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I. Im Freistaat Bayern ist das Personalvertretungsrecht durch das Bayerische
Diese besondere Regelung enthält das Gesetz über die Personalvertretungen für die Bayerische Bereitschaftspolizei (PVG BP) vom 26. Januar 1961 (GVBl. S. 37), das am 1. Februar 1961 in Kraft getreten ist. Es gilt nach Art. 1 Satz 1 für alle Bediensteten der Bayerischen Bereitschaftspolizei. Soweit das Gesetz nichts Besonderes bestimmt, ist das Bayerische entsprechend anzuwenden (Art. Satz 2 PVG BP).
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