Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der ehemals bei der Beklagten freiwillig krankenversicherte Kläger begehrt von dieser noch die Erstattung von Kosten für Präventionsmaßnahmen, welche aus seiner Sicht nur entstanden sind, weil die Beklagte ihm zu Unrecht ein Sonderkündigungsrecht versagt habe.
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