LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2011
L 1 KR 288/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB V § 175 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 117/09

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbindungsfrist und Weitergeltung bei anschließender Satzungsänderung in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 288/10

DRsp Nr. 2011/17944

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbindungsfrist und Weitergeltung bei anschließender Satzungsänderung in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Die Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 SGB V gilt auch bei anschließenden Satzungsänderungen durch die gewählte Krankenkasse. 2. Die Einschränkung der Handlungsfreiheit eines Versicherten, welche die Vorschrift des § 175 Abs. 4 S. 1 SGB V mit der achtzehnmonatigen Bindung bedeutet, ist nicht unzumutbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB V § 175 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Der ehemals bei der Beklagten freiwillig krankenversicherte Kläger begehrt von dieser noch die Erstattung von Kosten für Präventionsmaßnahmen, welche aus seiner Sicht nur entstanden sind, weil die Beklagte ihm zu Unrecht ein Sonderkündigungsrecht versagt habe.