StGH Bremen, vom 15.01.1975 - Vorinstanzaktenzeichen St 3/1973
Verfassungsmäßigkeit der kirchengesetzlichen Regelung über die Unvereinbarkeit von Kirchenamt mit Abgeordnetenmandat
BVerfG, Beschluß vom 21.09.1976 - Aktenzeichen 2 BvR 350/75
DRsp Nr. 1996/6859
Verfassungsmäßigkeit der kirchengesetzlichen Regelung über die Unvereinbarkeit von Kirchenamt mit Abgeordnetenmandat
»1. Durch Art. 140GG sind die Länder gehindert, die Kirchen in ihrer Freiheit stärker zu beschränken, als es nach Bundesverfassungsrecht zulässig ist.2. Das Bundesverfassungsgericht ist an die Auslegung einer Vorschrift der Landesverfassung durch den Landesstaatsgerichtshof gebunden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch eine Entscheidung des Landesstaatsgerichtshofs, die auf einer in der Auslegung des Landesstaatsgerichtshofs mit dem Grundgesetz unvereinbaren Bestimmung der Landesverfassung beruht, aufheben.3. Art. 48 Abs. 2GG verbietet u.a. weder einschränkende Regelungen hinsichtlich der Übernahme und Ausübung des Abgeordnetenmandats, die ihren Ursprung außerhalb des Rechtskreises der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland haben, noch sozialadäquate Behinderungen. Der Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 2GG wird insbesondere nur durch eine Regelung berührt, die die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder unmöglich machen soll, nicht aber durch eine Regelung, die in eine andere Richtung zielt und nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und -ausübung hat.
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