Verfassungsmäßigkeit der Inhaltsänderung von Anwartschaften aus laufenden Versicherungen - Sterbegeld
»1. Die Anwartschaft auf Sterbegeld aus der sozialen Krankenversicherung enthält keinen Anspruch auf unveränderten Fortbestand der gesetzlich oder durch Satzung festgelegten Beiträge und Leistungen.2. Auch wenn man die Anwartschaften aus laufenden Versicherungen als Eigentum im Sinne von Art. 14GG auffassen wollte, wäre eine die Struktur der sozialen Krankenversicherungen wahrende gesetzliche Änderung von Beiträgen und Leistungen nur Inhaltsänderung, nicht Enteignung.«
Normenkette:
GG Art. 14 ; KVdR Art. 2 § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 ;
Gründe:
A.
Die unter dem Gesichtspunkt der Enteignung im Sinne von Art. 14GG zur Prüfung vorgelegte Norm enthält eine Übergangsregelung zur Zusatzversicherung der Rentner auf Sterbegeld.
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