Der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2016 -
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
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