I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen zum Zusatzversorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe.
1. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe betreibt seit 1956 als nicht selbstständige Einrichtung ein Zusatzversorgungswerk. Leistungen aus dem - inzwischen geschlossenen - Zusatzversorgungswerk beziehen nach § 11 Abs 1 Satz 1 der Satzung Kammerangehörige, die vor dem 31. Dezember 1994 nicht selbstständig in öffentlichen Apotheken in Westfalen-Lippe, hauptamtlich bei der Apothekerkammer oder dem Apothekerverband Westfalen-Lippe tätig waren, sowie deren Hinterbliebene, soweit sie nicht aufgrund einer Apothekenkonzession oder -betriebserlaubnis eine Apotheke nutzen oder ein Nutzungsrecht an einer Apotheke besitzen oder besessen haben.
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