Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten nach einem Schulunfall.
Der am 6. Juli 1998 geborene Kläger ist Schüler des Gymnasiums in A. -E. . Schulträger ist die Beklagte. Am 26. März 2009 nahm der Kläger am Sportunterricht teil. Beim Fangen-Spielen kam er zu Fall und verletzte sich an einer mit unverputzten Klinkersteinen besetzten Hallenwand. Seine Klage auf Schadensersatz hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
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