FG Hamburg, vom 23.02.1973 - Vorinstanzaktenzeichen I 65/71
BFH, vom 24.10.1974 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 82/73
Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer seiner Arbeitnehmer
BVerfG, Beschluß vom 17.02.1977 - Aktenzeichen 1 BvR 33/76
DRsp Nr. 1996/6885
Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer seiner Arbeitnehmer
1. Die auf gesetzlicher Grundlage beruhende Verpflichtung der beschwerdeführenden GmbH, für ihre Arbeitnehmer die Kirchenlohnsteuer einzubehalten und abzuführen, sowie ihre entsprechend § 38 Abs. 3EStG 1969 bestehende Haftung bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verletzen keine Grundrechte.2. Die Kirchensteuerverwaltung durch staatliche Finanzämter steht in Einklang mit der nach Art 140GG in Verbindung mit Art 137 Abs. 6 WRV zulässigen Abhängigkeit der Kirchensteuer von der staatlichen Einkommensteuer3. Die Haftung für den Fall der Nichterfüllung wird jedenfalls durch die in Art 140GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV gewährleistete Garantie einer ordnungsmäßigen Besteuerung gerechtfertigt.