LSG Hessen - Urteil vom 25.10.2016
L 3 U 149/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a); SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 80a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 56/12

Verfassungsmäßigkeit der Gewährung einer Unfallentschädigung für einen landwirtschaftlichen Unternehmer erst ab einer Mindest-MdE von 30 v.H.

LSG Hessen, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen L 3 U 149/13

DRsp Nr. 2016/18305

Verfassungsmäßigkeit der Gewährung einer Unfallentschädigung für einen landwirtschaftlichen Unternehmer erst ab einer Mindest-MdE von 30 v.H.

1. Gesundheitsstörungen müssen, um als Unfallfolge anerkannt zu werden, zunächst im Vollbeweis nachgewiesen sein, d.h. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. 2. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. 3. Die Kausalitätsfeststellungen zwischen den einzelnen Gliedern des Arbeitsunfalls basieren auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. 4. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). 5. Beweisrechtlich ist zudem zu beachten, dass der möglicherweise aus mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 15. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a);