Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung
»1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus Art. 74 Nr. 12 GG. Zum Erlaß des Kindererziehungsleistungs-Gesetzes war der Bund nach Art 74 Nr. 7 GG befugt.2. Das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz und das Kindererziehungsleistungs-Gesetz verstießen nicht dadurch gegen das Grundgesetz, daß sie Zeiten der Kindererziehung nicht generell mit Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichsetzten. Der Gesetzgeber ist jedoch nach Art. 3 Abs. 1GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen.
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