LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.09.2012
L 1 R 24/12
Normen:
BVG § 31 Abs. 1; BVG § 84a; GG; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 93 Abs. 1; SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a; SGB VI § 93 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 537/04

Verfassungsmäßigkeit der Freibetragsregelung Ost beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen L 1 R 24/12

DRsp Nr. 2013/8093

Verfassungsmäßigkeit der Freibetragsregelung Ost beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung

Bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei Anwendung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet bis zum 30.06.2011 ein besonderer - abgesenkter - Freibetrag ("Ost") zu berücksichtigen.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 16. Januar 2007 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 31 Abs. 1; BVG § 84a; GG; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 93 Abs. 1; SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a; SGB VI § 93 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die an den Kläger gezahlte Altersrente für die Zeit vom 01. März 2002 bis zum 30. Juni 2011 wegen einer gleichzeitig bezogenen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu vermindern ist.