A.
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob § 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) - ZuSEntschG -, der die Entschädigung von Sachverständigen regelt, mit der Verfassung vereinbar ist.
I.
§ 3 ZuSEntschG lautet:
(1) Sachverständige werden für ihre Leistungen entschädigt.
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