Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob eine unverheiratete Mutter während des Bezugs von Elterngeld Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) zu entrichten hat.
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