Inhaltsübersicht
I. Gründe I (die den Senat bindenden Feststellungen)
II. Gründe II (Entscheidungsgründe)
A. Die zulässige Revision ist in dem durch Teilurteil ausgeurteilten Umfang begründet. Im übrigen ist das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG die im Beschlußtenor formulierte Rechtsfrage vorzulegen.
B. Teilurteil
1. Der angefochtene Bescheid ist verwaltungsverfahrensrechtlich fehlerfrei ergangen.
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