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Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Witwenrente neben der Rente aus eigener Versicherung ohne eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte (EP) nach §
Die 1932 in der Sowjetunion geborene Klägerin ist die Witwe des ebenfalls in der Sowjetunion geborenen und 1990 dort verstorbenen S. G. (G.). Die Ehe bestand bis zum Tod des G. Die Klägerin siedelte am 18. Dezember 1999 in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist als Spätaussiedlerin nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt.
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