BSG - Beschluß vom 13.12.2000
B 6 KA 61/00 B
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; SGB V § 85 Abs. 4b, § 85 Abs. 4c, § 85 Abs. 4d, § 85 Abs. 4e, § 85 Abs. 4f;
Vorinstanzen:
LSG München - L 12 KA 521/98 - 29.03.2000,
SG München, vom 15.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KA 5063/95

Verfassungsmäßigkeit der Degressionsvorschriften des § 85 Abs. 4b - f SGB V

BSG, Beschluß vom 13.12.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 61/00 B

DRsp Nr. 2001/8158

Verfassungsmäßigkeit der Degressionsvorschriften des § 85 Abs. 4b - f SGB V

1. Die Degressionsvorschriften des § 85 Abs. 4b - f SGB V sind nicht verfassungswidrig. Sie sollen sowohl dem Ziel der Kosteneinsparung wie demjenigen der Qualitätsverbesserung in der vertragszahnärztlichen Versorgung dienen. 2. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, steuernd in die Vergütung von besonders umsatzstarken zahnärztlichen bzw kieferorthopädischen Praxen mit dem Ziel einzugreifen, diese entweder zu einer Reduzierung ihres Behandlungsumfangs, insbesondere der Zahl der von ihnen behandelten Patienten, zu veranlassen oder die mit einem besonders hohem Umsatzniveau regelmäßig verbundenen Kostenvorteile und Rationalisierungsmöglichkeiten teilweise an die Krankenkassen weiterzugeben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; SGB V § 85 Abs. 4b, § 85 Abs. 4c, § 85 Abs. 4d, § 85 Abs. 4e, § 85 Abs. 4f;

Gründe:

I

Der in einer Einzelpraxis zur vertragszahnärztlichen Versorgung in B. zugelassene und ausschließlich kieferorthopädisch tätige Kläger wendet sich gegen die auf der Punktwertdegressionsregelung beruhende Kürzung seiner Honoraranforderung für das Jahr 1993 in Höhe von 256.355,35 DM.