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Der in einer Einzelpraxis zur vertragszahnärztlichen Versorgung in B. zugelassene und ausschließlich kieferorthopädisch tätige Kläger wendet sich gegen die auf der Punktwertdegressionsregelung beruhende Kürzung seiner Honoraranforderung für das Jahr 1993 in Höhe von 256.355,35 DM.
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