LSG Bayern - Urteil vom 13.03.2014
L 19 R 156/13
Normen:
FANG Art. 6 § 4c; FRG § 15; FRG § 22 Abs. 4; FRRG § 22 Abs. 3; GG Art 14 Abs. 1; GG Art. 2; SGB VI § 262; SGB VI § 66;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1248/11

Verfassungsmäßigkeit der Berechnung der Rentenhöhe nach dem Fremdrentengesetz und der Begrenzung der Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge in Art. 6 § 4c FANG

LSG Bayern, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen L 19 R 156/13

DRsp Nr. 2015/2579

Verfassungsmäßigkeit der Berechnung der Rentenhöhe nach dem Fremdrentengesetz und der Begrenzung der Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge in Art. 6 § 4c FANG

1. Richtig ist, dass durch den Faktor aus § 22 Abs. 4 FRG und zusätzlich die Kürzung aus § 22 Abs. 3 FRG nur noch die Hälfte der Entgeltpunkte im Vergleich zu einer durchgehenden Beschäftigung in Deutschland vorliegen. 2. Der Spielraum der von der Rechtsprechung in einem derartigen Regelungszusammenhang dem Gesetzgeber zugebilligt worden ist, ist aber sehr groß, da es keine verfassungsmäßigen Vorgaben gibt, inwieweit Leistungen zu erbringen sind für Sachverhalte, die nicht mit einer Beitragszahlung zur deutschen Rentenversicherung verbunden sind.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 29.01.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FANG Art. 6 § 4c; FRG § 15; FRG § 22 Abs. 4; FRRG § 22 Abs. 3; GG Art 14 Abs. 1; GG Art. 2; SGB VI § 262; SGB VI § 66;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind die Berechnung und die Höhe der Altersrente des Klägers streitig.

Der 1948 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist am 01.01.1988 aus Kasachstan nach Deutschland zugezogen und verfügt über einen Vertriebenenausweis A Nr. 03 .../ ...