LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2014
L 2 P 29/12
Normen:
SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; SGB V § 240 Abs. 2 S. 1; SGB V § 249b S. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
NZS 2014, 385
NZS 2014, 9
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 15/12

Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht von Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung in der sozialen Pflegeversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2014 - Aktenzeichen L 2 P 29/12

DRsp Nr. 2014/6286

Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht von Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung in der sozialen Pflegeversicherung

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.09.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; SGB V § 240 Abs. 2 S. 1; SGB V § 249b S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Beitragsberechnung für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung zu berücksichtigen sind.

Der 1959 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig versichert und bezieht neben seinem Einkommen aus Selbstständigkeit noch Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung (2011: 346,58 EUR monatlich).

Mit Bescheid vom 08.08.2011 setzte die Beklagte die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.09.2011 fest. Sie gab an, aus der geringfügigen Beschäftigung seien lediglich Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen. Bei einem Beitragssatz von 1,95 % errechnete sie als Beitrag zur Pflegeversicherung infolge der geringfügigen Beschäftigung einen Betrag von 6,76 EUR.