BSG, BSG, BSG, BSG, BSG, vom 28.10.2004vom 28.10.2004vom 28.10.2004vom 28.10.2004vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 7/03 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 42/02 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 3/03 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 50/03 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 64/02
Verfassungsmäßigkeit der Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme
Verfassungsmäßigkeit der Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme
»1. Die Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3SGB VI) ist mit Art. 3 Abs. 1GG vereinbar.2. Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.«