Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin gewährten Witwenrente sowie über die Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages und somit die Höhe der Regelaltersrente des verstorbenen Ehemannes der Klägerin (im Folgenden: der Versicherte).
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