AEntG § 1 Abs. 3a § 7 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ; BauArbbV (Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25. August 1999 - BGBl I S. 1894) § 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 Art. 80 Abs. 1 Satz 2 ; SGB III § 211 Abs. 1 ; TVG § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 103 zu Art. 9 GG
AP Nr. 233 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
AP Nr. 4 zu § 1 AEntG
AuA 2000, 437
AuR 2000, 353
DB 2000, 1768
EzA Art. 9 GG Nr. 69
GewArch 2000, 381
IBR 2000, 462
NJW 2000, 3704
NZA 2000, 948
SAE 2000, 265
Verfassungsmäßigkeit der BauArbbV im Hinblick auf Koalitionsfreiheit und Verordnungsermächtigung
BVerfG, Beschluss vom 18.07.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 948/00
DRsp Nr. 2002/14704
Verfassungsmäßigkeit der BauArbbV im Hinblick auf Koalitionsfreiheit und Verordnungsermächtigung
1. Die BauArbbV in Verbindung mit § 1 Abs. 3aAEntG verstößt durch die Erstreckung von Regelungen des Mindestlohn-Tarifvertrags auf Arbeitgeber, die keiner tarifvertragsschließenden Partei angehören, weder gegen die positive noch gegen die negative Koalitionsfreiheit2. Der Gesetzgeber war auch frei, sich für eine andere Rechtsform als die in § 5TVG geregelte Allgemeinverbindlicherklärung zu entscheiden. Dies gilt umso mehr, als eine Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3aAEntG nur erlassen werden kann, wenn zumindest eine der tarifvertragsschließenden Parteien durch einen entsprechenden Antrag ihr Interesse daran bekundet hat und auch den Außenseitern aufgrund ihres Rechts zur vorherigen schriftlichen Stellungnahme nicht jede Einflussmöglichkeit genommen ist.3. Die Verordnungsermächtigung bezieht sich nur auf bereits tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsbedingungen in einer bestimmten Branche (Bauhauptgewerbe oder Baunebengewerbe), erfasst mit den Entgeltregelungen, Urlaubs- und Urlaubskassenregelungen nur bestimmte Arbeitsbedingungen und nur Arbeitgeber, die überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1SGB III erbringen. Sowohl der angesprochene Personenkreis als auch die regelbare Materie wird in den §§ 1, 7AEntG abschließend aufgezählt.
Normenkette:
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