I. Der Kläger begehrt die Anpassung seiner Altersrente für langjährig Versicherte zum 1.7.2004.
Der 1937 geborene Kläger bezieht auf Grund des Bescheids der Beklagten vom 20.10.2000 seit 1.1.2001 Altersrente für langjährig Versicherte. Die Beklagte legte der Berechnung der Rente jeweils den aktuellen Rentenwert zu Grunde. Daneben ist der Kläger in der gesetzlichen Pflegeversicherung seit 1.1.1995 pflichtversichert. Mit Bescheid vom 8.3.2004 stellte die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers neu fest. Aus der Rente wurden ab 1.4.2004 der volle Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 1,7 vH, das sind 27,31 EUR, an die Pflegekasse abgeführt. Die Höhe des aus der Rente zu entrichtenden Beitrags zur Pflegeversicherung war Gegenstand des Verfahrens.
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