BSG - Urteil vom 26.06.1990
3 RK 22/89
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; GRG Art. 79 Abs. 6 Nr. 7 ; SGB V § 47 Abs. 1 ; SVAufbauV 12 Art. 2 § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
SozR 3-5405 Art. 79 Nr. 1

Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Beitragsklasse einer Ersatzkasse

BSG, Urteil vom 26.06.1990 - Aktenzeichen 3 RK 22/89

DRsp Nr. 1998/18885

Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Beitragsklasse einer Ersatzkasse

1. Die Aufhebung der Beitragsklasse einer Ersatzkasse mit einem Krankengeldanspruch nach einem über der Jahresarbeitsverdienstgrenze liegenden Betrag aufgrund des Gesundheitsreformgesetzes ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; GRG Art. 79 Abs. 6 Nr. 7 ; SGB V § 47 Abs. 1 ; SVAufbauV 12 Art. 2 § 4 Abs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Beklagte den Kläger über den 31. Dezember 1988 hinaus in ihrer Beitragsklasse 608 zu versichern hat.

Der Kläger ist als nichtversicherungspflichtiger Angestellter mit Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für 26 Wochen seit dem 1. Juli 1987 freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Bei Beginn der Mitgliedschaft wählte er die Beitragsklasse 603 mit einem Anspruch auf kalendertägliches Krankengeld von 172,-- DM vom Beginn der 27. Woche nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an. Seit dem 1. Januar 1989 führt die Beklagte den Kläger in der Beitragsklasse 606, woraus sich für den Kläger ein Krankengeldanspruch von kalendertäglich 122,-- DM ergibt. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück.