A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen die Anhebung des Rechnungszinsfußes für steuerlich anerkannte Pensionsrückstellungen auf 6 vom Hundert durch das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur. Sie rügt insbesondere einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
I.
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