I. Streitig ist, ob die Altersgrenze für Vertragsärzte mit dem deutschen Verfassungsrecht und den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union (EU) vereinbar ist.
Der im Juni 1936 geborene Kläger war im Bezirk der zu 1. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) als Arzt für Allgemeinmedizin in einem Planungsbereich zugelassen, in dem für diese Arztgruppe Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet waren. Er war zuletzt in einer Gemeinschaftspraxis mit seiner Tochter tätig. Im Mai 2004 stellte der Zulassungsausschuss Ärzte Oberbayern durch Bescheid fest, dass seine Zulassung als Vertragsarzt wegen Erreichens der Altersgrenze von 68 Jahren gemäß § 95 Abs 7 Satz 3 SGB V zum 30.6.2004 ende. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der beklagte Berufungsausschuss zurück (Beschluss vom 27.7.2004).
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