LSG Bayern - Urteil vom 29.07.2010
L 9 AL 191/07
Normen:
SGB II § 65 Abs. 4; SGB III § 190 Abs. 3 S. 1; SGB III § 428 Abs. 1; GG;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 AL 756/04

Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe ab dem 1.1.2005

LSG Bayern, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen L 9 AL 191/07

DRsp Nr. 2011/20114

Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe ab dem 1.1.2005

Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe ab dem 1.1.2005 durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitlose erklärt hat, er wolle Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen nach § 428 SGB III in Anspruch nehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08. Dezember 2006, Az.: S 37 AL 756/04, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 65 Abs. 4; SGB III § 190 Abs. 3 S. 1; SGB III § 428 Abs. 1; GG;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger, da er am 22.01.2002 eine Erklärung nach § 428 Sozialgesetzbuch III (SGB III) abgegeben hat, über das Ende des Bezugs von Arbeitslosenhilfe am 31.12.2004 hinaus ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Beginn seiner Rente im Jahr 2008 zusteht.