I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08. Dezember 2006, Az.:
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger, da er am 22.01.2002 eine Erklärung nach § 428 Sozialgesetzbuch III (SGB III) abgegeben hat, über das Ende des Bezugs von Arbeitslosenhilfe am 31.12.2004 hinaus ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Beginn seiner Rente im Jahr 2008 zusteht.
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