LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.03.2012
L 10 LW 4296/10
Normen:
ALG § 11 Abs. 1; ALG § 21; GAL; GG Art. 12; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 LW 3349/09

Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in der Alterssicherung der Landwirte als Voraussetzung für eine Altersrente

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen L 10 LW 4296/10

DRsp Nr. 2013/3905

Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in der Alterssicherung der Landwirte als Voraussetzung für eine Altersrente

Die Voraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens für eine Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte verstößt nicht gegen das Grundgesetz; dies gilt auch im Falle eines Großgrundbesitzers.

Die Voraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens für eine Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte verstößt nicht gegen das Grundgesetz; dies gilt auch im Falle eines Großgrundbesitzers. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

ALG § 11 Abs. 1; ALG § 21; GAL; GG Art. 12; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersrente für Landwirte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).