A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, der Witwe eines Versicherten die Witwenrente aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung nicht zu gewähren, weil ihre nach englischem Recht wirksam geschlossene Ehe nicht den deutschen Vorschriften über die Form der Eheschließung genügt hat (hinkende Ehe).
I.
1. Die Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Art.
§ 1264
Nach dem Tode des versicherten Ehemannes erhält seine Witwe eine Witwenrente.
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