Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Michael Wittich mit Wirkung bis 31. Dezember 2015 beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden ist, richtet sich gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das Landessozialgericht ging im Eilverfahren davon aus, dass Leistungen an eine spanische Staatsangehörige bei einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen seien.
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