BSG, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 29/10
BSG, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 28/10
BSG, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 8/11
BSG, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 55/10
LSG Sachsen, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 364/08
LSG Sachsen, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 74/10
SG Dresden, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1652/07
LSG Sachsen, vom 05.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 504/09
SG Dresden, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 R 888/0
SG Cottbus, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 467/07
SG Cottbus, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 467/07
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 988/08
Verfassungsgemäßigkeit der Neuregelung der Bewertung von Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Ausklammerung der rentenerhöhenden Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung; Begrenzung des Gesamtleistungswertes für diese Anrechnungszeiten; Geltendmachung eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses durch die Fortführung der rentensteigernden Bewertung von Zeiten einer Fachschulausbildung
BVerfG, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 2217/11
DRsp Nr. 2016/14177
Verfassungsgemäßigkeit der Neuregelung der Bewertung von Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Ausklammerung der rentenerhöhenden Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung; Begrenzung des Gesamtleistungswertes für diese Anrechnungszeiten; Geltendmachung eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses durch die Fortführung der rentensteigernden Bewertung von Zeiten einer Fachschulausbildung
1. Es ist nicht erkennbar, dass § 74 S. 4 in Verbindung mit § 263 Abs. 3SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes den allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1GG verletzt.2. Dem Gesetzgeber steht bei der Bewertung von beitragsfreien Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung als Ausdruck staatlicher Fürsorge eine weite Gestaltungsfreiheit zu.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.