BVerfG - Beschluß vom 05.03.2001
1 BvR 1452/00
Normen:
SGB V §§ 112, 113 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 08.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 34/00
LSG Berlin, vom 06.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 34/00

Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landessozialgerichts betreffend die Kosten der Krankenhausbehandlung

BVerfG, Beschluß vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1452/00

DRsp Nr. 2001/8600

Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landessozialgerichts betreffend die Kosten der Krankenhausbehandlung

Die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts, die Beteiligten hätten im Streitfall über die Dauer der Krankenhausbehandlung das Wirtschaftlichkeitsgebot und die dafür zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, ist angesichts der §§ 112 und 113 SGB V weder sachwidrig, noch willkürlich.

Normenkette:

SGB V §§ 112, 113 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör bzw. zur Beseitigung groben prozessualen Unrechts angezeigt. Für eine Verletzung dieser Ansprüche ist nichts ersichtlich.

Die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts, die Beteiligten hätten im Streitfall über die Dauer der Krankenhausbehandlung das Wirtschaftlichkeitsgebot und die dafür zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, ist angesichts der §§ 112 und 113 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) weder sachwidrig noch willkürlich (vgl. dazu i.E. Hess, in: Kasseler Kommentar, § 112 SGB V Rn. 6, 8; ders., aaO., § 113 SGB V Rn. 2). Die Beschwerdeführerin hat sich mit dieser Rechtsauffassung nicht auseinander gesetzt.