BVerfG - Beschluss vom 15.04.2024
1 BvR 2076/23
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; SGB VI § 38; SGB VI § 236b;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 94/15
LSG Schleswig-Holstein, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 189/16
BSG, vom 07.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 44/23

Verfassungsbeschwerde gegen ablehnende Entscheidungen über einen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach §§ 38, 236b SGB VI (sogenannte Rente mit 63); Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz

BVerfG, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 2076/23

DRsp Nr. 2024/8050

Verfassungsbeschwerde gegen ablehnende Entscheidungen über einen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach §§ 38, 236b SGB VI (sogenannte "Rente mit 63"); Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz

1. Für eine zulässige Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Regelung muss vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Gleich- oder Ungleichbehandlung bestehen soll. Dabei ist auch auf naheliegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung beziehungsweise deren Fehlen einzugehen. 2. Für die Regelung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach §§ 38, 236b SGB VI (sogenannte "Rente mit 63") stand dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Auch was Ungleichbehandlungen im Hinblick auf die verschiedenen Ursachen einer "unfreiwilligen" Arbeitslosigkeit und im Hinblick auf den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld sowie eine Gleichbehandlung von Fällen mit Bezug von Arbeitslosengeld vor dem 1. Juli 2014 einerseits und ab diesem Zeitpunkt andererseits angeht, ist die Regelung nicht willkürlich und damit verhältnismäßig.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; GG Art. 3 Abs. 1;