LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.06.2014
L 11 R 3853/13
Normen:
SGB VI § 46; SGB VI § 97; GG Art. 14 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3299/12

Verfassungs- und Europarechtskonformität der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf eine Hinterbliebenenrente

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen L 11 R 3853/13

DRsp Nr. 2014/13941

Verfassungs- und Europarechtskonformität der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf eine Hinterbliebenenrente

Die Regelungen im SGB VI über die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind verfassungsgemäß (BVerfG 18.02.1998 BVerfGE 97,271); sie verstoßen auch nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.07.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 46; SGB VI § 97; GG Art. 14 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gegen die Anrechnung seiner Versichertenrente auf seine Witwerrente.