Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.07.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gegen die Anrechnung seiner Versichertenrente auf seine Witwerrente.
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