Die Parteien streiten um die Rückerstattung von geleisteter Entgeltfortzahlung.
Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche verfallen seien. Gegen dieses ihm am 24.06.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.07.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 24.09.2005 am 15.09.2005 begründet.
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