LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.06.2012
8 Sa 682/12
Normen:
Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg in der zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung § 18 Abs. 1; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg in der zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2283/10

Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 682/12

DRsp Nr. 2012/17583

Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg verfallen Ansprüche auf Urlaubsgeld innerhalb von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 01. März 2012 - 1 Ca 2283/10 - dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 13.965,72 EUR der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger bei einem Streitwert von 8.980,14 EUR allein zu tragen.

III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit sein Klageantrag zu 1. (Urlaubsabgeltung) abgewiesen wurde, im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg in der zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung § 18 Abs. 1; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg in der zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung § 18 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für die Jahre 2008 bis 2010 und eine tarifliche Sonderzahlung für die Jahre 2007 bis 2010.