LAG Hamm - Urteil vom 31.01.2008
15 Sa 470/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 297 Abs. 1 Satz 3 § 533 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 761/06

Verfall von Gleitzeitguthaben bei fehlender Inanspruchnahme - unzulässige Berufungserweiterung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung bei fehlender Berufungsgründung

LAG Hamm, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 470/07

DRsp Nr. 2008/14366

Verfall von Gleitzeitguthaben bei fehlender Inanspruchnahme - unzulässige Berufungserweiterung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung bei fehlender Berufungsgründung

1. Auch wenn die Arbeitgeberin Gleitzeitguthaben des Arbeitnehmers, das über 10 Stunden hinausgeht, am jeweiligen Monatsende nicht gestrichen sondern ausweislich der "Auswertung zur Lohnabrechnung" fortlaufend addiert hat, so dass in der Auswertung zur Lohnabrechnung mit dem Stand Ende Februar 2006 ein Gleitzeitguthaben von 672,37 Stunden ausgewiesen sind, kann ohne eine dahingehende Vereinbarung der Parteien nicht davon ausgegangen werden, dass (abweichend von der Betriebsvereinbarung) ein Gleitzeitguthaben, das den normalen Rahmen von 10 Stunden am Monatsende überschreitet, nicht verfällt sondern fortlaufend saldiert und durch Freizeitgewährung abgegolten oder vergütet werden soll.2. Eine Erweiterung der Berufung kann gemäß § 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO in der mündlichen Verhandlung auch zu Protokoll erklärt werden, allerdings nur insoweit, als der zu Protokoll erklärte Antrag von der Berufungsbegründung umfasst ist.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 297 Abs. 1 Satz 3 § 533 ;

Tatbestand: