LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.05.2016
2 Sa 386/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10; MTV-Hotel- und Gaststättengewerbe MV § 11 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 632
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2/15

Verfall tariflicher Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach der AusgleichsfristUnbegründete Schadensersatzklage wegen verspäteter Unterrichtung über Bedingungen des Arbeitsverhältnisses bei Kenntnis tariflicher Verfallvorschrift aus eigener Betriebsratstätigkeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 386/15

DRsp Nr. 2016/17263

Verfall tariflicher Ansprüche „innerhalb von drei Monaten nach der Ausgleichsfrist“ Unbegründete Schadensersatzklage wegen verspäteter Unterrichtung über Bedingungen des Arbeitsverhältnisses bei Kenntnis tariflicher Verfallvorschrift aus eigener Betriebsratstätigkeit

1. Nach § 11 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Mecklenburg-Vorpommern, abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband DEHOGA und der Gewerkschaft NGG, verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht "innerhalb von drei Monaten nach der Ausgleichsfrist" geltend gemacht werden. Damit stellt auch dieser Tarifvertrag für den Beginn des Laufs der Ausschlussfrist auf die Fälligkeit des Anspruchs ab. 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen nicht rechtzeitiger Unterrichtung über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 2 NachweisG (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - AP Nr. 94 zu § 7 BurlG Abgeltung = DB 2012, 1388; dazu auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 9. September 2014 - 5 Sa 228/11) scheidet im Regelfall aus, wenn der Arbeitnehmer aus anderen Quellen Kenntnis seiner wesentlichen Arbeitsbedingungen hat.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 1; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10; MTV-Hotel- und Gaststättengewerbe MV § ;