Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Höhe des Urlaubsanspruchs aus dem Urlaubsjahr 2005.
Der am 11.06.1946 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1965 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab 01.01.2001 bei dem Beklagten als Heizungsmonteur tätig. Der Bruttomonatslohn beträgt ca. 2.400,00 EUR. Gemäß Ziffer 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 30.12.2002 gelten für das Arbeitsverhältnis die für das Sanitär-, Heizungs-, Klimahandwerk NRW jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen.
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